Art. 39 – Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.
(2)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters a) auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern, b) bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern, c) bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze, d) bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, e) bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen, f) bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen und g) bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.
(3)Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt ist. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.
(5)Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe, a) zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand derer die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können; b) die ITD und die BCD abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden; c) auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Probenahmen durchzuführen.
(6)Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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