Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„ICCAT“ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
2.„Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
3.„Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
4.„lebender Roter Thun“ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt wird;
5.„SCRS“ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;
6.„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen gefangen werden;
7.„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
8.„Schlepper“ jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;
9.„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
10.„Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;
11.„Tonnare“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;
12.„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
13.„Einsetzen (in Netzkäfige)“ das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;
14.„Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;
15.„Thunfischfarm“ ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird; eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;
16.„Aufzucht“ oder „Mast“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;
17.„Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;
18.„Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;
19.„Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei“ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist: a) Länge über alles von weniger als 12 Metern, b) das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats, c) die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden, d) die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen oder e) das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;
20.„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;
21.„gezielte Fischerei“ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;
22.„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun;
23.„eBCD“ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;
24.„Konventionsgebiet“ das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;
25.„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;
26.„Kontrollumsetzung“ jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;
27.„Kontrollkamera“ eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;
28.„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention oder kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
29.„großer pelagischer Langleinenfänger“ einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
30.„Umsetzung“ jede Umsetzung a) von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz; b) von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz; c) des Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper; d) des Netzes mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und von lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm; e) von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;
31.„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung oder des Vertriebs oder mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;
32.„Fanggerätegruppe“ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;
33.„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;
34.„zuständiger Mitgliedstaat“ den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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