ErwGr. 11

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind Rechtsakte der Union zur Einführung eines Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystems, welches die Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) umfasst, erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) ein Unionssystem zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung eingeführt, das auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (8) sind detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (9) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits bestimmte Vorschriften, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken, wie beispielsweise Bestimmungen zu Fanglizenzen und -genehmigungen, sowie bestimmte Vorschriften zu Schiffsüberwachungssystemen. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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