ErwGr. 13

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden. Dies gilt auch für Fänge von Rotem Thun, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (10) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden Bestimmungen der Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Schiffen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Die vorliegende Verordnung muss derartige Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen daher nicht umfassen; die vorliegende Verordnung lässt die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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