Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte, sollte der Kommission um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen: Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten, Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind, Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter, Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Darüber hinaus stimmt die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der ICCAT-Umsetzerklärungen (ITD), der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission daher auch in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung der Anhänge I-XV dieser Verordnung im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden, durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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