ErwGr. 18

REG_2023_2055 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel

Im Dossier nach Anhang XV wurde vorgeschlagen, mehrere Verwendungen oder Sektoren vom Verbot des Inverkehrbringens auszunehmen. Es wurde vorgeschlagen, synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung in Industrieanlagen auszunehmen, da es einfacher ist, die Emissionen aus solchen Verwendungen zu kontrollieren als beispielsweise die Emissionen aus der Verwendung durch Verbraucher oder aus gewerblichen Verwendungen. Um eine Überregulierung in Bezug auf bestimmte Verwendungen und Sektoren zu vermeiden, wurde vorgeschlagen, Arzneimittel im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), EU-Düngeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sowie Lebensmittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) auszunehmen. Nach Ansicht der Agentur lassen sich potenzielle Freisetzungen durch In-vitro-Diagnostika minimieren, indem Bedingungen für die Verwendung und Entsorgung festgelegt werden, während gleichzeitig der weitere sozioökonomische Nutzen der Verwendung solcher Produkte sichergestellt wird. Darüber hinaus werden Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrbringens vorgeschlagen, wenn zu erwarten ist, dass das Risiko von Freisetzungen minimiert wird, weil synthetische Polymermikropartikel durch technische Mittel eingeschlossen werden, z. B. in Chromatografiesäulen, Wasserfilterkartuschen oder Druckertonern, oder weil sie ihre Partikelform dauerhaft verlieren, weil sie z. B. aufquellen oder einen Film bilden, etwa in Windeln, Nagellack oder Farbe, oder weil sie während der Endverwendung dauerhaft in einer festen Matrix eingeschlossen sind, z. B. Fasern, die Beton zugesetzt werden, oder Granulate, die als Ausgangsmaterial für geformte Erzeugnisse verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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