ErwGr. 45

REG_2023_2055 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel

Die Kommission ist der Ansicht, dass synthetische Polymermikropartikel, die in allen Dimensionen kleiner als 0,1 μm sind, ein gleichwertiges oder potenziell höheres Risiko für die Umwelt darstellen als Partikel, die in allen Dimensionen zwischen 0,1 μm und 5 mm groß sind. Die Definition von synthetischen Polymermikropartikeln sollte daher Polymere, die in Partikeln enthalten oder mit denen Partikel beschichtet sind, mit einer Größe von weniger als 5 mm in allen Dimensionen sowie faserartige Partikel mit einer Länge von weniger als 15 mm abdecken. Die Kommission teilt jedoch die Auffassung des Forums und des SEAC, dass die Identifizierung und Quantifizierung von Partikeln mit einer Größe von weniger als 0,1 μm in jeder Dimension bzw. 0,3 μm in der Länge gegenwärtig analytische Einschränkungen mit sich bringen, da solche Partikel zu klein sind. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in den Fällen, in denen anhand der verfügbaren Analysemethoden oder der dem Produkt beigefügten Unterlagen die Konzentration von synthetischen Polymermikropartikeln in dem Produkt nicht bestimmt werden kann, die Untergrenze für die Größe dieser Mikropartikel zum Zweck der Durchsetzung der Beschränkung auf 0,1 μm in jeder Dimension bzw. 0,3 μm in der Länge festgelegt werden. Dieser Grenzwert sollte nicht mehr gelten, sobald neue oder verbesserte Methoden zur Identifizierung und Quantifizierung von synthetischen Polymermikropartikeln mit einer Größe von weniger als 0,1 μm in jeder Dimension bzw. 0,3 μm in der Länge verfügbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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