Art. 3

REG_2023_2108 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252)

(1)Lebensmittel, die den ab dem jeweils angegebenen Datum geltenden Bestimmungen des Anhangs I nicht entsprechen und vor dem jeweiligen Geltungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
(2)Die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249) und/oder Natriumnitrit (E 250) und/oder Natriumnitrat (E 251) und/oder Kaliumnitrat (E 252), die vor dem 29. Oktober 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bei denen die in Anhang II festgelegten Höchstwerte für Blei, Quecksilber und Arsen, die ab dem 29. Oktober 2023 gelten, nicht eingehalten werden, dürfen Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 29. April 2024 zugesetzt werden.
(3)Lebensmittel, die die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249) und/oder Natriumnitrit (E 250) und/oder Natriumnitrat (E 251) und/oder Kaliumnitrat (E 252) enthalten, die vor dem 29. Oktober 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bei denen die in Anhang II festgelegten Höchstwerte für Blei, Quecksilber und Arsen, die ab dem 29. Oktober 2023 gelten, nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 29. April 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2023

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