ErwGr. 18

REG_2023_2108 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252)

Insbesondere sollten die Höchstmengen an Nitriten und Nitraten, die Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe zugesetzt werden dürfen, gesenkt werden, um den Gehalt an Nitrosaminen, die durch diese Verwendung möglicherweise entstehen, so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig die mikrobiologische Sicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten für jede Bestimmung über die Verwendung von Nitriten und Nitraten die Höchstwerte für die Restmengen aus allen Quellen für verkaufsfertige Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer festgelegt werden, um die Exposition gegenüber den jeweiligen ADI-Werten besser überwachen zu können. Die Verwendung sowohl von Höchstwerten für zugesetzte Mengen als auch von Restmengen entspricht dem vom Codex-Komitee für Lebensmittelzusatzstoffe vereinbarten Ansatz. (12) Da der Anteil der als Lebensmittelzusatzstoffe verwendeten Nitrate an der Gesamtexposition jedoch weniger bedenklich ist und derzeit über die Notwendigkeit diskutiert wird, für jede Lebensmittelkategorie eine einzige Restmenge sowohl für Nitrite als auch für Nitrate festzulegen, sollten die Erzeugnisse auch dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die neuen Höchstrestmengen für Nitrate überschritten werden; der betreffende Lebensmittelunternehmer sollte jedoch die Gründe für diese Überschreitung untersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2023

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