Art. 110 – Zugelassene Fischereifahrzeuge

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 107 der vorliegenden Verordnung fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.
(2)Fischereifahrzeuge, die keine Nachweise über Fischereitätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 107 haben, dürfen den Fischfang darin nicht aufnehmen.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 die am 31. Dezember 2008 anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über a) die höchstzulässige Anzahl Stunden pro Tag, in denen ein Fischereifahrzeug eine Fischereitätigkeit betreiben darf, b) die höchstzulässige Anzahl Tage pro Woche, an denen ein Fischereifahrzeug auf See und außerhalb des Hafens bleiben darf, und c) die vorgeschriebenen Zeiten für die Ausfahrt aus dem Gebiet und die Rückkehr der Fischereifahrzeuge zu ihrem registrierten Hafen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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