(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf dem üblichen elektronischen Datenträger bis zum 30. November jeden Jahres eine aktualisierte Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, die sie durch Erteilung einer Fangerlaubnis dazu berechtigen, im GFCM-Übereinkommensgebiet zu fischen.
(2)Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) Nummer des Schiffes im CFR und seine äußere Kennzeichnung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218; b) den Zeitraum, in dem Fischfang und/oder Umladen zugelassen sind; c) das verwendete Fanggerät.
(3)Die Kommission leitet die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das GFCM-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im GFCM-Übereinkommensgebiet fischen dürfen, (im Folgenden „GFCM-Register“) eingetragen werden können.
(4)Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das GFCM-Sekretariat auf dem üblichen elektronischen Datenträger mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum, an dem das Schiff die Fischereitätigkeit im GFCM-Übereinkommensgebiet aufnimmt, mitzuteilen.
(5)Fischereifahrzeuge der EU mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, dürfen im GFCM-Übereinkommensgebiet keine Fische oder Weichtiere fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(6)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) nur Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen und eine von ihnen ausgestellte Fangerlaubnis an Bord mitführen, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im GFCM-Übereinkommensgebiet fischen dürfen; b) Schiffen, die im GFCM-Übereinkommensgebiet oder in anderen Gebieten IUU-Fischerei betrieben haben, keine Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Eigner haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Eigner und Betreiber kein rechtliches Interesse, Gewinninteresse oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen, dass sie diese in keiner Weise kontrollieren und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind; c) ihre nationalen Rechtsvorschriften es den Eignern und Betreibern der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit möglich untersagen, sich direkt oder indirekt an Fischereitätigkeiten zu beteiligen, die im GFCM-Übereinkommensgebiet von nicht im GFCM-Register erfassten Fischereifahrzeugen ausgeübt werden; d) ihre nationalen Rechtsvorschriften soweit möglich vorschreiben, dass die Eigner der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, die Staatsbürgerschaft des Flaggenmitgliedstaats besitzen oder Rechtsträger im Flaggenmitgliedstaat sein müssen; e) ihre Schiffe die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM befolgen.
(7)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Fang, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fisch und Weichtieren aus dem GFCM-Übereinkommensgebiet durch Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, zu verbieten.
(8)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle jegliche Informationen, die den Verdacht begründen, dass Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, im GFCM-Übereinkommensgebiet Fisch und Weichtiere fischen oder umladen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023
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