Art. 125 – Hafeninspektionen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Mitgliedstaaten in ihren benannten Anlandestellen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen und Umladungen.
(2)Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fischereifahrzeuge, die ohne vorherige Genehmigung in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, in jedem Fall inspiziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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