Art. 127 – Verweigerung der Hafenbenutzung

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Ein Mitgliedstaat erlaubt einem Drittlandschiff nicht, seine Häfen für die Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von im GFCM-Übereinkommensgebiet gefangenen Fischereierzeugnissen zu benutzen, und verweigert ihm den Zugang zu Hafendiensten, darunter auch Betankungs- und Versorgungsdiensten, wenn das Schiff a) die Anforderungen dieser Verordnung nicht einhält, b) auf der von einer regionalen Fischereiorganisation erstellten Liste von Schiffen steht, die IUU-Fischerei betrieben oder unterstützt haben, oder c) keine gültige Erlaubnis für Fischereitätigkeiten oder mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten im GFCM-Übereinkommensgebiet hat. Abweichend von Unterabsatz 1 sind die Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert, einem Drittlandschiff in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu erlauben, ihre Häfen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu benutzen, die unbedingt erforderlich sind, um in derartigen Situationen Abhilfe zu schaffen.
(2)Absatz 1 gilt zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 37 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltenen Vorschriften über die Verweigerung der Hafenbenutzung.
(3)Hat ein Mitgliedstaat die Benutzung seiner Häfen einem Drittlandschiff gemäß den Absätzen 1 und 2 verweigert, so unterrichtet er unverzüglich den Schiffskapitän, den Flaggenstaat, die Kommission und das GFCM-Sekretariat von dieser Maßnahme.
(4)Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe für die Verweigerung nicht mehr vor, so hebt der Mitgliedstaat die Verweigerung auf und teilt dies den Adressaten der Verweigerung gemäß Absatz 3 mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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