Art. 129 – Vom GFCM-Sekretariat gemeldete mutmaßliche Verstöße

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Erhält die Kommission vom GFCM-Sekretariat Belege, die die Vermutung stützen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats IUU-Fischerei betreibt, so leitet die Kommission diese Informationen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat kann der Kommission mindestens 45 Tage vor der Jahrestagung der GFCM Belege dafür vorlegen, dass die in der Liste aufgeführten Schiffe nicht unter Verstoß gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM gefischt haben oder die Möglichkeit hatten, im Anwendungsgebiet der GFCM Fischfang zu betreiben. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung der GFCM an das GFCM-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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