Art. 132 – Format und Übertragung von Angaben an die Kommission

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Format und die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 50, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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