Art. 135 – Wissenschaftliche Überwachung

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die kommerzielle Fangtätigkeiten auf Blaue Schwimmkrabbe ausüben, führen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fänge an Blauer Schwimmkrabbe im Mittelmeer ein, die die Durchführung des regionalen Forschungsprogramms in folgenden Bereichen erleichtert:
1.Fischereiaufwand und Gesamtfangmengen auf nationaler Ebene und
2.biologische und sozioökonomische Auswirkungen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagener alternativer Bewirtschaftungsszenarien und technischer Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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