Art. 137 – Wissenschaftliche Überwachung

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die im GSA 29 kommerzielle Fangtätigkeiten auf Rapana-Meeresschnecke ausüben, führen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fänge an Rapana-Meeresschnecke im Schwarzen Meer ein und erleichtern die Durchführung des regionalen Forschungsprogramms und der Arbeit der WGBS, indem sie in folgenden Bereichen Informationen und Gutachten bereitstellen:
1.Fischereiaufwand und Gesamtfangmengen auf nationaler Ebene;
2.Daten über die Gesamtbeifangmengen nach Fanggeräten und Arten, ausgenommen Tauchen;
3.biologische und sozioökonomische Auswirkungen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagener alternativer Bewirtschaftungsszenarien und technischer Maßnahmen und
4.mögliche räumliche oder zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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