Art. 136 – Regionales Forschungsprogramm

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben und die Rapana-Meeresschnecke (Rapana Venosa) im GSA 29 befischen, beteiligen sich an dem regionalen Forschungsprogramm zur nachhaltigen Nutzung der Rapana-Meeresschnecke im Schwarzen Meer in einer Weise, die den Zielen der Fischerei sowie sozioökonomischen und ökologischen Zielen Rechnung trägt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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