Art. 133 – Zugang zu Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle im Rahmen gemeinsamer Inspektions- und Überwachungsprogramme

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Dieser Artikel gilt für Mitgliedstaaten, die an Pilotprojekten oder internationalen Programmen für gemeinsame Inspektionen und Überwachung im GFCM-Anwendungsgebiet beteiligt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die sichere Behandlung der Informationen, Daten, Berichte und Meldungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle im Rahmen gemeinsamer Inspektions- und Überwachungsprogramme.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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