Art. 128 – Meldepflicht für mutmaßliche IUU- Fischerei

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Unbeschadet des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle mindestens 140 Tage vor der GFCM-Jahrestagung folgende Angaben: a) Angaben zu Schiffen, von denen angenommen wird, dass sie im laufenden und im Vorjahr IUU-Fischerei im GFCM-Übereinkommensgebiet betrieben haben; b) von den Mitgliedstaaten gemeldete Nachweise für die Vermutung der IUU-Fischerei. Die Kommission leitet diese Informationen jedes Jahr mindestens 120 Tage vor der GFCM-Jahrestagung an das GFCM-Sekretariat weiter.
(2)Gegebenenfalls übermittelt die Kommission dem GFCM-Sekretariat mindestens 120 Tage vor der GFCM-Jahrestagung alle zusätzlichen Informationen, die sie von den Mitgliedstaaten erhalten hat und die für die Erstellung der Liste der IUU-Schiffe von Belang sein könnten.
(3)Unbeschadet der Art der Angaben, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der Unionsliste der IUU-Schiffe enthalten sein müssen, müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben, soweit verfügbar, folgende Einzelheiten enthalten: a) Name des Schiffes und frühere(r) Name(n); b) Flagge des Schiffes und frühere Flagge(n); c) Name und Anschrift des Reeders und frühere(r) Reeder, einschließlich wirtschaftliche(r) Eigentümer; d) Ort der Registrierung des Reeders; e) Schiffsbetreiber und frühere(r) Betreiber; f) Rufzeichen und frühere Rufzeichen; g) Nummer der Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO); h) MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity — Seemobildienstkennung); i) Länge über alles; j) Fotografie des Schiffes; k) Datum der erstmaligen Aufnahme des Schiffes in die IUU-Liste der GFCM; l) Datum der mutmaßlichen IUU-Fischereitätigkeit; m) Position der mutmaßlichen IUU-Fischereitätigkeit; n) Aufstellung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese Tätigkeiten informieren und diese belegen, und o) Ergebnis der ergriffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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