Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (12), des Artikels 2 Nummern 1 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1.„GFCM-Übereinkommensgebiet“ bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer gemäß der Beschreibung im GFCM-Übereinkommen;
2.„Pufferzone“ bezeichnet eine Zone, die rund um ein Fischereisperrgebiet liegt, um versehentlichen Zugang dazu zu verhindern, wodurch das umschlossene Gebiet besser geschützt wird;
3.„Fangtag“ bezeichnet jeden zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden oder einen Teil davon, während dessen sich ein Schiff im GFCM-Übereinkommensgebiet und außerhalb des Hafens befindet;
4.„Referenzrahmen für die Datenerhebung“ (Data Collection Reference Framework — DCRF) bezeichnet das vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss erstellte und von der GFCM angenommene Handbuch zur Umsetzung des DCRF;
5.„Nummer im gemeinsamen Flottenregister (common fleet register — CFR)“ bezeichnet die Nummer im gemeinsamen Fischereiflottenregister (CFR) gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (15);
6.„Lebendgewicht“ bezeichnet das Gewicht der frischen Fänge, die unmittelbar nach Beendigung der Fangtätigkeiten oder, bei täglichen Fangreisen, spätestens vor ihrer Anlandung an der benannten Anlandestelle gewogen werden;
7.„Rote Korallenbank“ bezeichnet ein Gebiet mit variabler Größe, in dem relativ viele Kolonien der Roten Koralle (Corallium rubrum) vorkommen;
8.„Kolonie der Roten Koralle“ bezeichnet die biologische Einheit, die in der Fischerei auf Rote Korallen (Corallium rubrum) genutzt wird und eine genetische Einheit darstellt, die aus Hunderttausenden roten Korallpolypen besteht, die eine baumähnliche Form mit mehreren Zweigen haben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2023_2124 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2023_2124 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.