Art. 5 – Fischereisperrgebiete

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten können zum weiteren Schutz des Europäischen Aals Fischereisperrgebiete einrichten. Die Lage und die Grenzen dieser Gebiete müssen der Verteilung der wichtigsten Lebensräume des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
(2)In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist die Fischerei auf Europäischen Aal verboten. In diesen Gebieten versehentlich gefangene Exemplare sind nach dem Fang unverzüglich freizusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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