Art. 74 – Steuerung der Fangkapazitäten

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Im Sinne dieses Artikels ist die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände die Kapazität, die auf der Grundlage der übermittelten Listen von Fischereifahrzeugen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt wurde. Diese Listen enthalten alle Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die im Jahr 2014 im Rahmen dieses Abschnitts aktiv gefischt haben.
(2)Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen und Ringwaden werden ungeachtet der Länge über alles des betreffenden Schiffs als gezielt auf kleine pelagische Bestände fischend eingestuft, wenn Sardinen und Sardellen mindestens 50 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmachen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtflottenkapazität der Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen oder Ringwaden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, wie im nationalen Flottenregister und im CFR verzeichnet, die Referenzfangkapazität gemäß Anhang XII Tabelle B zu keinem Zeitpunkt überschreitet.
(4)Absatz 3 gilt nicht für die nationalen Flotten von weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Trawlern, die gezielt kleine pelagische Bestände befischen. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotten um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe, die BRZ und die kW-Leistung steigen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die im Sinne von Absatz 2 mit Schleppnetzen und Ringwaden auf kleine pelagische Bestände fischen, nicht an mehr als 20 Fangtagen pro Monat und nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
(6)Nicht in der Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführte Fischereifahrzeuge dürfen nicht auf Sardinen oder Sardellen oder beide Arten fischen oder dürfen, abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, nicht mehr als 20 % Sardinen oder 20 % Sardellen bzw. nicht mehr als 20 % insgesamt an Sardinen und Sardellen an Bord behalten oder anlanden, wenn sie eine Fangreise in den GSA 17 und/oder 18 durchführen.
(7)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste oder jede Änderung der Liste mit, sobald eine solche Aufnahme, Streichung oder Änderung stattfindet. Diese Änderungen berühren nicht die Referenzfangkapazität nach Absatz 1. Die Kommission übermittelt diese Angaben bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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