Art. 71 – Spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Adriatischen Meer aktiv fischen, melden alle Fänge und Beifänge der in Artikel 66 aufgeführten Bestände. Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Fängen gilt unabhängig Lebendgewicht eines Fangs ab dem 1. Januar 2022 für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen durch Schiffe stattfinden, die aktiv auf die Arten gemäß Artikel 66 fischen. Die Mitgliedstaaten legen für jede benannten Anlandestellen die zulässigen Anlande- und Umladezeiten und -orte fest. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass diese Tätigkeiten während der Anlande- und Umladezeiten an allen ausgewiesenen Anlandestellen auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert werden
(3)Es ist verboten, im Rahmen dieses Abschnitts mit Scherbrettnetzen, Baumkurren, Zweischiff-Grundschleppnetzen und Grundscherbrett-Hosennetzen im Adriatischen Meer gefangene Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Liste der benannten Anlandestellen, an denen Anlandungen von Beständen gemäß Absatz 2 erfolgen können, bis zum 15. November jeden Jahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Änderungen bis zum 30. November jeden Jahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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