Art. 69 – Maßnahmen des Flottenmanagements

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte aktive Flottenkapazität der im Rahmen dieses Abschnitts tätigen Flotten, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT), Maschinenleistung (kW) und Anzahl der Schiffe, sowohl im Unions- als auch im GFCM-Register die Flottenkapazität für die Grundfischerei im Jahr 2015 oder die durchschnittliche Flottenkapazität zwischen 2015 und 2017 nicht übersteigt.
(2)Absatz 1 gilt nicht für nationale Flotten, die während des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums weniger als 1 000 Tage mit Scherbrettnetzen fischen. Die Fangkapazität dieser Flotten darf gegenüber diesem Bezugszeitraum um nicht mehr als 50 % steigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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