Art. 70 – Fanggenehmigungen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die die in Artikel 66 genannten Arten befischen dürfen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste der fangberechtigten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres.
(3)Schiffe, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, dürfen nur mit einer gültigen Fanggenehmigung, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde, spezifische Fischereitätigkeiten ausüben. Zugelassene Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern müssen ab dem 1. Januar 2021 mit einem VMS und ab dem 1. Januar 2022 mit einem elektronischen Logbuch ausgerüstet sein.
(4)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im Einklang mit den Unionsregeln oder nationalen Regeln geeignete Mechanismen für die Erfassung jedes Fischereifahrzeugs in einem nationalen Flottenregister, für die Aufzeichnung der Fänge und des Fischereiaufwands des Schiffes über das Logbuch sowie für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und Anlandungen im Rahmen von Fang- und Aufwandserhebungen eingerichtet werden.
(5)Zum Zweck der Erhebung von Fischereiaufwandsdaten für die Einführung einer künftigen Fischereiaufwandsregelung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. Januar 2021 bis zum 10. Juni jeden Jahres Daten aus dem Vorjahr über die kW x Fangtage und die Fangtage nach Fanggerät und Schiffslänge, und zwar ohne Zusammenfassung der Schiffslängenkategorien, wie in Anhang XIII vorgesehen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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