Art. 68 – Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen dieses Abschnitts Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne, um sicherzustellen, dass die Grundfischbestände, insbesondere von Europäischem Seehecht, Kaisergranat, Seezunge, Rosa Geißelgarnele und Meerbarbe, im Einklang mit den allgemeinen Zielen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (GSA 17 und 18) angemessen erhalten werden.
(2)Werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen geändert, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission unverzüglich mit, und die Kommission teilt diese Änderungen dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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