Art. 65 – Verstöße

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Tätigkeiten als Verstöße: a) die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; b) die Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und c) der Betrieb ohne ein VMS.
(2)Stellen Inspektoren beim Anbordgehen und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs einen Verstoß fest, unterrichten die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs unverzüglich die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle, welche den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs sowohl direkt als auch über das GFCM-Sekretariat darüber in Kenntnis setzt. Sie unterrichten ferner jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich ihrer Kenntnis nach in der Nähe befindet.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach einer Inspektion, bei der ein Verstoß festgestellt wurde, alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden eine von ihm benannte Anlandestelle anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
(4)Wurde bei einer Inspektion ein Verstoß festgestellt, so werden die vom Flaggenmitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle mitgeteilt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen an das GFCM-Sekretariat weiter.
(5)Die Behörden der Mitgliedstaaten handeln aufgrund von Inspektionsberichten gemäß Artikel 64 Absatz 3 und Erklärungen, die Inspektoren nach einer Dokumentenprüfung abgeben, in gleicher Weise wie aufgrund von Berichten und Erklärungen nationaler Inspektoren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 65 REG_2023_2124 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 65 REG_2023_2124 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.