Art. 62 – Benannte Anlandestellen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt Anlandestellen, an denen in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anlandungen von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele aus der Straße von Sizilien erfolgen können. Das GFCM-Sekretariat und die Kommission werden unverzüglich über Änderungen dieser Liste unterrichtet, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
(2)Es ist verboten, Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele, die in der Straße von Sizilien gefangen wurden, an anderen Stellen als den von den Mitgliedstaaten benannten Anlandestellen anzulanden oder von Fischereifahrzeugen umzuladen.
(3)Die Mitgliedstaaten legen für jede benannte Anlandestelle die zulässigen Anlande- und Umladezeiten fest. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass diese Tätigkeiten während aller Anlande- und Umladezeiten an allen benannten Anlandestellen kontrolliert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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