Art. 59 – Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Laich- und Aufzuchtgebiete zu schützen.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die räumlichen/zeitlichen Beschränkungen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder unter ihrer Gerichtsbarkeit mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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