Art. 61 – Genehmigungen für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Schiffe, die die in Artikel 57 aufgeführten Arten aktiv mit Grundschleppnetzen befischen, dürfen die spezifischen Fischereitätigkeiten nur mit einer gültigen Fanggenehmigung ausüben, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und in der die technischen Bedingungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten präzisiert werden. Diese Schiffe müssen mit einem VMS ausgerüstet sein.
(2)Die Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 umfasst zusätzlich zu den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 festgelegten Daten die folgenden Angaben: a) GFCM-Registriernummer; b) früherer Name (sofern zutreffend); c) frühere Flagge (sofern zutreffend); d) Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend).
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt haben. Die Kommission übermittelt diese Liste bis spätestens 30. November jeden Jahres dem von ihr benannten Gremium und dem GFCM-Sekretariat.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli jeden Jahres und die Kommission dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. August jeden Jahres in aggregierter Form einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe mit mindestens folgenden Angaben: a) Anzahl der Fangtage, b) Fanggebiet und c) Fänge von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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