Art. 57 – Geltungsbereich

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Dieser Abschnitt gilt für alle Fischereitätigkeiten von Grundschleppnetzfängern der Union mit einer Länge von mehr als 10 Metern über alles, die Grundfischbestände befischen, einschließlich Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in den GSA 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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