Art. 55 – Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen aus Roter Koralle

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren (2020-2022) können die Mitgliedstaaten an der Pilotphase der Fangdokumentationsregelung (Catch Documentation Scheme — CDS) teilnehmen, um festzustellen, wo die Rote Koralle im Anwendungsgebiet der GFCM geerntet wird, und die folgenden Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen einführen: a) Eine validierte und von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats ausgestellte CDS-Bescheinigung gemäß Anhang X ist jeder Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von geernteter Roter Koralle beizufügen. b) Jede Bescheinigung trägt eine einmalige Dokumentennummer. Diese Nummer ist für den Flaggenstaat spezifisch und wird jedem Fischer oder jedem zugelassenen Schiff zugeteilt. Diese Bescheinigungen sind nicht auf einen anderen Fischer oder ein anderes zugelassenes Schiff übertragbar. c) Die Mitgliedstaaten validieren die CDS-Erntebescheinigungen für Rote Koralle nur dann, wenn infolge der Überprüfung der Belege und der entsprechenden Sendung festgestellt wurde, dass alle darin enthaltenen Informationen korrekt sind.
(2)Die an der Pilotphase teilnehmenden Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht, und die Kommission erstattet dem GFCM-Sekretariat entsprechend Bericht über die Durchführung der Pilotphase im Rahmen einer ständigen CDS für Rote Koralle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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