Art. 54 – Inspektionsplan

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Inspektionsplan mit den in diesem Kapitel festgelegten Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Elemente. Diese Inspektionspläne werden der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres übermittelt, und die Kommission leitet diese Pläne bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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