Art. 78 – Maßnahmen des Flottenmanagements

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Fischereifahrzeuge, die mit Langleinen und Handleinen fischen und an Bord Fang an Roter Fleckbrasse mitführen dürfen. Dieses Register wird geführt und aktualisiert.
(2)Fischereifahrzeuge, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, dürfen nur Rote Fleckbrasse fangen oder an Bord behalten, wenn sie über eine gültige Fangerlaubnis verfügen, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde. Die Erlaubnis umfasst die in Anhang VIII aufgeführten Daten.
(3)Die Mitgliedstaaten a) übermitteln der Kommission bis 31. Januar jeden Jahres die Liste der aktiven Schiffe, für die eine Erlaubnis für das laufende oder das/die folgende(n) Jahr(e) ausgestellt wurde. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis Ende Februar jeden Jahres. Die Liste enthält die in Anhang VIII aufgeführten Daten; b) übermitteln der Kommission und dem GFCM-Sekretariat bis zum 30. November jeden Jahres einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe, in aggregierter Form mit mindestens folgenden Angaben: i) Anzahl der Fangtage ii) Fanggebiet und iii) Fänge von Roter Fleckbrasse pro Jahr.
(4)Alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen dürfen, sind mit einem VMS oder einem anderen Geolokalisierungssystem ausgestattet, um es den Kontrollbehörden zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten während der Fangreise jederzeit zu verfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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