Art. 79 – Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, in denen Rote Fleckbrasse angelandet werden darf, und teilen der Kommission unverzüglich etwaige Aktualisierungen dieser Liste mit. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat. Rote Fleckbrasse darf nur an benannte Anlandestellen angelandet werden.
(2)Vor dem Einlaufen in einen Hafen, außer bei kleinen Schiffen, und mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit teilen die Fischer oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden Folgendes mit: a) die voraussichtliche Ankunftszeit; b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs; und c) geschätztes Lebendgewicht an Bord.
(3)Die in Absatz 1 genannten Angaben können von den Fischern oder ihren Vertretern bis zu eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunftszeit übermittelt werden, wenn die Fanggründe weniger als vier Stunden vom Ankunftshafen entfernt sind.
(4)Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, alle täglichen Fänge, unabhängig vom Lebendgewicht der Fänge, und erfassen oder schätzen die Fänge nach Art.
(5)Jeder Mitgliedstaat stellt zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher ein Programm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.
(6)Umladungen auf See sind verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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