Art. 96 – Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dornhai

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Exemplare von Dornhai im Schwarzen Meer, die kleiner als 90 cm sind, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden. Werden derartige Exemplare von Dornhai ungewollt gefangen, werden sie nach Möglichkeit lebend und unversehrt sofort wieder freigelassen. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs vermerkt unbeabsichtigte Fänge, Freilassungen und/oder Rückwürfe von Dornhai im Logbuch. Die Mitgliedstaaten leiten diese Information im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an den Wissenschaftlichen Beratungsausschuss und im Rahmen der Datenerhebung durch die GFCM an die GFCM und an die Kommission weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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