Art. 94 – Schonzeit während der Laichzeit von Steinbutt

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)In der Zeit von April bis Juni legt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten der GFCM-Arbeitsgruppe Schwarzes Meer (WGBS) jährlich eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten während der Laichzeit von Steinbutt fest.
(2)Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten der WGBS kann die Schonzeit gemäß Absatz 1 geändert werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen des Steinbutts zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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