Art. 92 – Nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne für Steinbuttfischereien

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne (im Folgenden „nationale Pläne“) zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 91, wobei u. a. eine angemessene und genaue Überwachung und Aufzeichnung der monatlichen Fänge und/oder des Fischereiaufwands zu gewährleisten ist.
(2)Die nationalen Pläne umfassen folgende Elemente: a) klare Definition der Kontrollmittel mit einer Beschreibung der speziell für die Umsetzung der nationalen Pläne verfügbaren technischen und finanziellen Mittel sowie Humanressourcen; b) klare Festlegung der Inspektionsstrategie (einschließlich Inspektionsprotokolle), die sich auf Fischereifahrzeuge konzentriert, die wahrscheinlich Steinbutt und zugehörige Arten befischen; c) Maßnahmenpläne für die Kontrolle der Märkte und des Transports; d) Definition der Inspektionsaufgaben und -verfahren, einschließlich der angewandten Stichprobenstrategie zur Überprüfung der Gewichtsangaben der Fänge beim Erstverkauf, und der Stichprobenstrategie für Schiffe, die nicht den Logbuch-/Anlandeerklärungsregeln unterliegen; e) erklärende Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer in Bezug auf die geltenden Regeln für Fischereien, die wahrscheinlich Steinbutt zu den Fängen zählen, einschließlich i) Regeln für das Ausfüllen von Dokumenten, einschließlich Inspektionsberichte, Fischereilogbücher, Umladeerklärungen, Anlande- und Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege; ii) geltende technische Maßnahmen, einschließlich Maschenöffnung und/oder Maschengröße, Mindestfanggröße, vorübergehende Beschränkungen; iii) Strategien zur Erhebung von Stichproben; iv) Mechanismen für Gegenkontrollen. f) Ausbildung der nationalen Inspektoren im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Anhang II genannten Aufgaben.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln die nationalen Pläne bis zum 20. Januar jeden Jahres der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle leitet diese Pläne bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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