Art. 89 – Identifizierung und Kennzeichnung von FAD

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Fischer oder die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrelen befischen, dafür Sorge, dass jedes FAD so gekennzeichnet ist, dass es einfach identifiziert werden kann.
(2)Jedes FAD wird außen mit der Registriernummer des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge gekennzeichnet, das/die es verwendet/verwenden. Diese Kennzeichnung muss sichtbar sein, ohne die Bake zu entfernen, sowie meerwasserfest und während der gesamten Lebensdauer der Bake lesbar. Der Lesbarkeitsabstand sollte so kurz wie möglich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 89 REG_2023_2124 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 89 REG_2023_2124 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.