(1)In Fällen, in denen die Oberflächenstruktur des FAD mit Material bedeckt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Material entfernt wird oder dass die Struktur nur mit Material bedeckt wird, das ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten, insbesondere gefährdeten Arten, oder der Beeinträchtigung anderer Schiffe birgt.
(2)FAD-Teile unter der Wasseroberfläche bestehen ausschließlich aus Materialien, in denen sich keine Nichtzielarten verfangen.
(3)Bei der Entwicklung von FAD wird biologisch abbaubaren Materialien Vorrang eingeräumt.
(4)FAD müssen an ihrem Einsatzort zuverlässig platziert werden. Die Konstruktion von FAD muss eine angemessene Anzahl von Gegengewichten entlang des Seils umfassen, damit sichergestellt ist, dass das Seil zum Meeresboden sinkt, falls der treibende Teil abgetrennt wird und wegtreibt.
(5)Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrelen befischen, stellen sicher, dass FAD regelmäßig instandgehalten werden, erforderlichenfalls ausgetauscht werden und entfernt werden, wenn sie nicht in Verwendung sind. Die Ersatz-FAD müssen in Bezug auf Typ, Konstruktion, Bauart, Materialien und Kennzeichnung den zu ersetzenden FAD entsprechen. Werden verankerte FAD ersetzt, muss sich das neue FAD an der gleichen Stelle befinden wie das ersetzte FAD.
(6)Im Falle des Verlusts oder der fehlenden Möglichkeit, ein FAD einzuholen, zeichnen Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen die letzte bekannte Position und das entsprechende Datum auf. Fischereifahrzeuge, die Goldmakrelen befischen, erheben und melden die letzte registrierte Position des verlorenen FAD sowie das Datum seiner letzten registrierten Position, seine Kennnummer und alle Informationen, die die Identifizierung des FAD-Eigentümers ermöglichen.
(7)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass veraltete und ungenutzte FAD eingeholt werden.
(8)Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats darf keinen Fisch fangen, der von einem FAD angezogen wurde, das nicht von diesem Schiff eingesetzt wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023
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