Art. 87 – Meldung von FAD-Fangtätigkeiten

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) richten die Mitgliedstaaten ein geeignetes Erhebungs- und Verarbeitungssystem für Fang- und Fischereiaufwandsdaten ein.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis 15. Januar jeden Jahres die Zahl der am Goldmakrelenfang beteiligten Fischereifahrzeuge sowie die Gesamtanlandungen und -umladungen von Goldmakrelen im vorangegangenen Jahr durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in jedem GSA des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung dieser Meldungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission übermittelt die Angaben der Mitgliedstaaten an das GFCM-Sekretariat.
(5)Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts Goldmakrelen befischen, zeichnen ihre Fangtätigkeiten mit FAD auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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