ErwGr. 10

REG_2023_2131 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

Um Eurojust Daten zur Verfügung zu stellen, müssen die zuständigen nationalen Behörden genau wissen, welche Art von Informationen sie in welchem Stadium des nationalen Strafverfahrens und in welchen Fällen übermitteln müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Eurojust Informationen in strukturierter, organisierter und systematischer Form und halbautomatisch übermitteln. Halbautomatisch bedeutet, dass die Übermittlung von Informationen teilweise automatisiert ist und teilweise von Menschen gesteuert wird. Von dieser Übertragungsart wird erwartet, dass Eurojust dadurch signifikant höherwertige und relevantere Informationen erhalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.10.2023

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