ErwGr. 13

REG_2023_2131 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

Der Austausch zuverlässiger Daten zur Identifizierung ist für die Feststellung von Verbindungen zwischen Ermittlungen in Terrorismusfällen und Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen von entscheidender Bedeutung. Zudem ist es für Eurojust von entscheidender Bedeutung Daten zu besitzen und zu speichern, mit denen sichergestellt werden kann, dass Personen, die Gegenstand dieser Ermittlungen oder Justizverfahren sind, zuverlässig identifiziert werden können. Die Verwendung biometrischer Daten ist daher — aufgrund der Unsicherheiten bei alphanumerischen Daten, insbesondere bei Drittstaatsangehörigen, sowie des Umstands, dass Verdächtige in einigen Fällen gefälschte oder verschiedene Identitäten verwenden und dass biometrische Daten im Ermittlungsstadium oft die einzige Verbindung zu den Verdächtigen darstellen — wichtig. Wenn die zuständigen nationalen Behörden nach den nationalen Rechtsvorschriften über Strafverfahren oder über Verfahrensrechte in Strafverfahren biometrische Daten speichern und erheben und diese übermitteln dürfen, sollten diese Behörden diese Daten, sofern verfügbar, daher mit Eurojust austauschen können. Aufgrund des sensiblen Charakters biometrischer Daten und der Auswirkungen, die die Verarbeitung biometrischer Daten auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten hat, wie sie in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sollten solche Daten unter strikter Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung und ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung von Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen terroristischer Straftaten anhängig ist, übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.10.2023

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