ErwGr. 24

REG_2023_2131 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

Es ist wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Es sollten keine operativen personenbezogenen Daten automatisch an einen anderen Mitgliedstaat weitergegeben werden. Operative personenbezogene Daten sollten nur insoweit weitergegeben werden, wie die zuständigen nationalen Behörden den Datenaustausch genehmigen. Um die Verfolgung potenzieller Verbindungen zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die volle Kontrolle über die Daten zu gewährleisten, sollten Bearbeitungscodes („Handling Codes“) eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.10.2023

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