Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

REG_2023_2391 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte

Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, mit folgenden Ausnahmen: a) Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet; b) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittstaaten oder Mitgliedstaaten, d. h.
Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen; c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; d) Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen; e) Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen; f) Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen; g) Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; h) Beihilfen für die endgültige oder vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen, die die Bedingungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfüllen; i) Beihilfen für die Versuchsfischerei; j) Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; k) Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.
(2)Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (*2) der Kommission fallenden Sektoren tätig oder übt es andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten aus, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.
(3)Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (*3) fallenden Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, so gilt diese Verordnung für Beihilfen im ersteren Sektor, sofern der betroffene Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(4)Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten Absatz 1 Buchstaben d bis g in Bezug auf Schiffe mit einer Länge über alles von weniger al 12 Metern nicht für Unternehmen, die in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage der EU ansässig sind.
(*1) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl.
L 247 vom 13.7.2021, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.
Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl.
L 352 vom 24.12.2013, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.
Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl.
L 352 vom 24.12.2013, S. 9).“ "
2.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung: „a) ‚Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4); b) ‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter. c) ‚Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur‘ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.
(*4) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“ " b) folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) ‚Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags‘ Unternehmen, die ihren Hauptort in einem Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags haben und in diesem Gebiet tätig sind.“
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 30 000 EUR nicht übersteigen.“ b) folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 40 000 EUR nicht übersteigen darf, sofern der Mitgliedstaat über ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 verfügt.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Gesamtsumme der den in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.“ ; d) die Absätze 5 bis 8 erhalten folgende Fassung: „(5) Die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
(6)Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge und der im Anhang festgesetzten nationalen Obergrenze wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt.
Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst.
Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
(7)Würden die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a oder die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(8)Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der nationalen Obergrenze führt.
Vor der Fusion bzw.
Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.“
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 150 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 75 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 200 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder“ b) die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.
(5)Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“ c) Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 225 000 EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 112 500 EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet oder sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 300 000 EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 150 000 EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet; bei Garantien mit einem geringeren Betrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder“
5.in Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Sektoren tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den De-minimis-Beihilfen für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.
(2)Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, können die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen mit den im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“
6.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht.
Für die Feststellung, ob der einschlägige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze eingehalten wird, ist dieser Festbetrag maßgebend.
Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.“ b) Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten.
Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht die einschlägigen Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 2a übersteigt und auch die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“
7.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31.
Dezember 2029.“;
8.
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
(1)Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, mit folgenden Ausnahmen: a) Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet; b) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittstaaten oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen; c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; d) Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen; e) Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen; f) Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen; g) Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; h) Beihilfen für die endgültige oder vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen, die die Bedingungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfüllen; i) Beihilfen für die Versuchsfischerei; j) Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; k) Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.
(2)Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (*2) der Kommission fallenden Sektoren tätig oder übt es andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten aus, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.
(3)Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (*3) fallenden Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, so gilt diese Verordnung für Beihilfen im ersteren Sektor, sofern der betroffene Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(4)Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten Absatz 1 Buchstaben d bis g in Bezug auf Schiffe mit einer Länge über alles von weniger al 12 Metern nicht für Unternehmen, die in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage der EU ansässig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2023

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