Art. 4 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012

REG_2023_2391 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte

Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;“ b) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt: „aa) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;“ c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sind Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, aa, b, c oder g genannten Bereichen als auch in Bereichen tätig, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gewährten De Minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.“
2.Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;“ b) Die folgenden Buchstaben d, e und f werden angefügt: „d) ‚Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8); e) ‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter. f) ‚Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur‘ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses. (*8) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2023

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