Die vorliegende Verordnung sollte für Luftfahrzeuge in der zivilen Luftfahrt gelten, die Flüge im gewerblichen Luftverkehr durchführen. Sie sollte nicht für militärische Luftfahrzeuge bzw. für Flüge gelten, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, Repatriierung und sowohl freiwillige als auch erzwungene Rückkehr, einschließlich Rückübernahmen, Such- und Rettungseinsätze, in der Katastrophenhilfe oder für medizinische Zwecke sowie für den Zoll, die Polizei und zur Feuerbekämpfung eingesetzt bzw. betrieben werden. Flüge, die unter solchen Umständen durchgeführt werden, sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters im Vergleich zu gewöhnlichen Flügen im gewerblichen Luftverkehr nicht immer planbar. Aufgrund der Art ihres Flugbetriebs könnten möglicherweise nicht immer die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden, da sie einen unnötigen Aufwand darstellen könnten. Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Luftfahrtmarkt der Union zu sorgen, sollte diese Verordnung einen größtmöglichen Teil des von Flughäfen im Gebiet der Union abgehenden gewerblichen Flugverkehrs abdecken. Dabei sollten dem Luftverkehrsbetrieb an kleinen Flughäfen im Sinne eines den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Regionen der Union zugutekommenden Luftverkehrsnetzes keine übermäßigen Belastungen auferlegt werden. Deshalb sollte ein Schwellenwert für den jährlichen Passagierflug- und Luftfrachtverkehr festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung Flughäfen nicht unter diese Verordnung fallen; allerdings sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens 95 % des gesamten von Flughäfen im Gebiet der Union abgehenden Verkehrs abdecken. Aus denselben Gründen sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, um Luftfahrzeugbetreiber, die nur sehr wenige Abflüge von Flughäfen im Gebiet der Union durchführen, vom Anwendungsbereich auszunehmen. Im Hinblick auf die Verwirklichung ehrgeizigerer Ziele sollten die Mitgliedstaaten jedoch beschließen können, dass ein Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet, der die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder der sich in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet, unter diese Verordnung fällt. Ein Flughafen im Gebiet der Union, der die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder der sich in einem Gebiet in äußerster Randlage befindet, sollte bei den jeweiligen zuständigen Behörden beantragen können, dass er als Flughafen der Union behandelt wird und unter diese Verordnung fällt. Darüber hinaus sollte eine Person, die Flüge im gewerblichen Luftverkehr durchführt und die nicht die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht, oder eine Person, die andere Flüge als Flüge im gewerblichen Luftverkehr unter Verwendung von Flugturbinenkraftstoffen durchführt, beschließen können, dass sie als Luftfahrzeugbetreiber im Sinne dieser Verordnung behandelt wird und deshalb dieser Verordnung unterliegt oder dass ihre Flüge im nichtgewerblichen Luftverkehr unter diese Verordnung fallen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023
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