Die Entwicklung und der Einsatz von SAF mit hohem Potenzial in Bezug auf Nachhaltigkeit, kommerzielle Reife, Innovation und Wachstum sollten im Hinblick auf die Deckung des künftigen Bedarfs gefördert werden. Dies dürfte den Aufbau eines innovativen und wettbewerbsfähigen Markts für SAF unterstützen sowie kurz- und langfristig eine ausreichende Versorgung der Luftfahrt mit SAF sicherstellen; gleichzeitig würde die Union in ihren Bemühungen unterstützt, ihre Dekarbonisierungsziele im Verkehrsbereich und ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen. Anreize zur Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Verkehrssektor, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union gewährt wurden, werden positive Auswirkungen auf den Einsatz solcher Kraftstoffe im Luftverkehr haben. Damit Akteure der Luftfahrt- und der Kraftstoffindustrie Rechtssicherheit und Kontinuität hinsichtlich der Förderfähigkeit von SAF im Rahmen dieser Verordnung haben, braucht es einen einzigen, klaren und robusten Nachhaltigkeitsrahmen. Zu diesem Zweck sollten alle Biokraftstoffe für die Luftfahrt, die die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Lebenszyklusemissionen erfüllen und gemäß jener Richtlinie zertifiziert sind, mit Ausnahme von aus „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ und bestimmten, in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung aufgeführten Rohstoffen erzeugten Biokraftstoffen, alle synthetischen Flugkraftstoffe und alle wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Flugkraftstoffe, die den in jener Richtlinie genannten Schwellenwert für Einsparungen von Lebenszyklusemissionen einhalten, förderfähig sein. Um die Kohärenz mit anderen damit zusammenhängenden Strategien der Union zu gewährleisten, sollte die Förderfähigkeit von Biokraftstoffen für die Luftfahrt, synthetischen Flugkraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Flugkraftstoffen auf die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Schwellenwerte gestützt sein.
Von großer Bedeutung sind insbesondere die aus den in Anhang IX Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellten SAF, da sie durch ihre derzeit kommerziell am weitesten ausgereifte Technologie bereits kurzfristig für die Dekarbonisierung des Luftverkehrs eingesetzt werden können. Der erneuerbare Anteil an Kraftstoffen, die durch gemeinsame Verarbeitung erzeugt werden, sollte im Rahmen der Definition von SAF förderfähig sein, sofern der erneuerbare Anteil aus in der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen erzeugt wird, mit Ausnahme von aus „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ im Sinne der genannten Richtlinie und bestimmten, in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rohstoffen erzeugten Biokraftstoffen, und dieser Anteil sollte gemäß der Methode bestimmt werden, die in einer nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen delegierten Verordnung der Kommission festgelegt ist. Erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt und kohlenstoffarme Flugkraftstoffe, die mindestens ebenso hohe Einsparungen von Lebenszyklusemissionen erzielen wie synthetische Flugkraftstoffe, können bei der Ersetzung konventioneller Flugkraftstoffe eine Rolle spielen und die Dekarbonisierung der Luftfahrt unterstützen; deshalb sollten sie auch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023
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