ErwGr. 21

REG_2023_2405 · zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

Angesichts der Verwendung von Rohstoffen für Kosmetika und Futtermittel sollten Biokraftstoffe für die Luftfahrt, die keine fortschrittlichen Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und keine aus den in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Rohstoffen erzeugten Biokraftstoffe sind, und die von jedem Flugkraftstoffanbieter an den Flughäfen der Union angeboten werden, höchstens 3 % der für die Einhaltung des Mindestanteils an SAF, der gemäß dieser Verordnung an jedem Flughafen der Union bereitgestellt werden muss, bereitgestellten Flugkraftstoffe ausmachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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